§ 15 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Veranstaltungstechnik, BGBl. II Nr. 281/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Veranstaltungstechnik zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128586

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