§ 15 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

§ 15.

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest.

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014483

alte Dokumentnummer

N1199328036J

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