§ 15.
Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
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