Untersuchungsbericht
§ 15.
(1) Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
- 1. Einzelheiten des Vorfalls;
- 2. Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
- 3. die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
- 4. durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
- 5. Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe;
- 6. die Auswertung der Ergebnisse;
- 7. die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2.
(3) Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall.
(4) Je ein Exemplar des Untersuchungsberichts ist an
- 1. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 2. die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;
- 3. im Bereich Luftfahrt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über
5.700 kg;
- 4. im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;
- 5. der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall
zu übermitteln.
(5) Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
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