§. 15.
(1) Durch die Anerkennung als staatliche Specialuntersuchungsstelle im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 wird die ressortmäßige dienstliche Unterordnung, Organisation und innere Einrichtung der betreffenden staatlichen Anstalt nicht berührt.
(2) Ein bestimmter Amtssprengel wird den Specialuntersuchungsstellen nicht zugewiesen; sie fungiren als facultative Untersuchungsstellen derart, dass es den Behörden und Privatpersonen freisteht, die technische Untersuchung entweder an der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt oder an einer Specialuntersuchungsstelle vornehmen zu lassen.
(3) Bei ihren amtlichen Ausfertigungen haben die als Untersuchungsstelle fungirenden staatlichen Anstalten ihrem Titel den Zusatz beizufügen: „als staatliche Specialuntersuchungsstelle für ...“.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128861
alte Dokumentnummer
N8189737373L
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