§ 15 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 15.

(1) Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates vor.

(2) Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.

(3) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127383

alte Dokumentnummer

N7199811827U

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