Reaktionszeit bei vermittelten Diensten
§ 15
Die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten darf im Jahresdurchschnitt 30 Sekunden nicht überschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten darf im Jahresdurchschnitt 30 Sekunden nicht überschreiten.
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