Gerichtsbeschluß
§ 15
(1) Das Gericht hat auf Grund des Antrages möglichst binnen drei Wochen im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ob die Anhaltung des Tuberkulosekranken in einer Krankenanstalt und gegebenenfalls auch die Öffnung der im § 14 Abs. 2 bezeichneten Postsendungen und die Beschlagnahme der darin befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist. Die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen ist auszusprechen, wenn die im § 14 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(2) Die Anhaltung eines Erkrankten und gegebenenfalls die Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen darf für die Dauer von mindestens sechs, höchstens jedoch von zwölf Monaten für zulässig erklärt werden.
(3) Der Richter hat den Anzuhaltenden persönlich anzuhören, sofern diesem ein persönliches Erscheinen zugemutet werden kann. Vor einem Beschluß auf Ablehnung des Antrages ist auch der Arzt der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 8 Abs. 2) zu hören.
(4) Leistet der Anzuhaltende der Vorladung nicht Folge, so kann er vorgeführt werden.
(5) Der Gerichtsbeschluß verliert drei Jahre nach Eintritt seiner Rechtskraft seine Wirksamkeit.
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