Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung inklusive Prüfungsordnung für den Lehrberuf Tischlereitechnik, BGBl. Nr. 22/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischlereitechnik gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischlereitechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107164
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