§ 15 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ausrüstungsgegenstände

§ 15.

Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060495

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