Ausrüstungsgegenstände
§ 15.
Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40060495
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