§ 15 Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund der zu ergehenden Studienordnung zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(2) Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften weiter anzuwenden.

(3) Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 eine Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen Behörden haben unter Mitwirkung der zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft den Studierenden, die eine Famulatur ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten zu vermitteln, die für die Ableistung einer Famulatur in Betracht kommen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119403

alte Dokumentnummer

N7197331257L

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