§ 15 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 15.

(1) In den zwei Semestern gemäß § 1 lit. b sind mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Internationale Organisationen ................ 2

b) erste Fremdsprache ........................... 16

hievon mindestens 8 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der

sprachmittlerischen Ausbildung dienen

c) zweite Fremdsprache .......................... 10

hievon mindestens 4 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der

sprachmittlerischen Ausbildung dienen

d) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

Länder) der ersten Fremdsprache ............... 2

(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Übersetzerausbildung oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sein.

(3) Insgesamt sind in den beiden Semestern gemäß § 14 lit. b 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.

(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 6 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Kulturkunde, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119276

alte Dokumentnummer

N7197231118L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)