Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 15.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, b oder c ist:
- a) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums bzw. der Projektstudien (§ 11);
- b) die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung des Praxissemesters).
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies:
- a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. h;
- b) die positive Absolvierung der Vorprüfung gemäß § 12 (juridischer Schwerpunktbereich);
- c) die Approbation der Diplomarbeit.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121206
alte Dokumentnummer
N7198412536L
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