§ 15 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 15.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, b oder c ist:

  1. a) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums bzw. der Projektstudien (§ 11);
  2. b) die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung des Praxissemesters).

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies:

  1. a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. h;
  2. b) die positive Absolvierung der Vorprüfung gemäß § 12 (juridischer Schwerpunktbereich);
  3. c) die Approbation der Diplomarbeit.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121206

alte Dokumentnummer

N7198412536L

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