§ 15 Straßenverlauf der B 314 Fernpaß Straße

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1992

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden Musau und Vils wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Bau-km 3,48 im bereits verordneten Abschnitt „Umfahrung Reutte“, folgt dem orographisch linken Ufer des Lechs und endet an der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 91.814 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012155

Dokumentnummer

NOR12153113

alte Dokumentnummer

N9199222000J

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