§ 15 Straßenverlauf der B 193 Faschinastraße

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1993

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193 Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde Fontanella wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,472 und bindet bei km 26,030 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Fontanella aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9305 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10012209

Dokumentnummer

NOR12153481

alte Dokumentnummer

N9199316943L

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