Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 21,989 (neu) von dem mit BGBl. Nr. 493/1989 bestimmten Abschnitt „Umfahrung Oberndorf“ ab und bindet bei km 24,015 (alt)/ km 22,983 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.
§ 15
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1989, BGBl. Nr. 493 von km 21,989 bis km 24,076 abgeändert.
Schlagworte
BGBl. Nr. 493/1989
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012147
Dokumentnummer
NOR12153086
alte Dokumentnummer
N9199220930J
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