§ 15 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

IV. ABSCHNITT

Betriebsanlagen Streckenführung

§ 15.

(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere sicheres sowie günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.

(2) Die Streckenführung muß unter Bedachtnahme auf die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen fahrdynamisch günstig gewählt werden und hohe Geschwindigkeiten zulassen.

(3) Straßenbahnstrecken dürfen Strecken anderer öffentlicher Eisenbahnen nicht höhengleich kreuzen.

(4) Strecken für Zweirichtungsverkehr müssen zweigleisig sein, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

(5) Die Streckenführung muß auf eigenen Bahnkörpern oder selbständigen Gleiskörpern erfolgen, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005333

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