§ 15 Straßenverlauf der B 148 Altheimer Straße

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 148 Altheimer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Reichersberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 1,687 bis 1,876, von km 1,983 bis km 2,256, von km 2,641 bis km 2,801 und von km 2,991 bis km 4,214.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Reichersberg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10012454

Dokumentnummer

NOR12155686

alte Dokumentnummer

N9199442517J

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