§ 15 Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

6. Durchführung der Erhebungen

§ 15.

(1) Die Durchführung der Erhebungen gemäß § 14 obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen hiezu einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(2) Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Verwendung gemäß § 3 dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Durchführung der übrigen Erhebungen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 7 bis 10 des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(4) Bei jährlichen Erhebungen sind die Erhebungsbogen spätestens bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Auskunftspflichtigen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070420

alte Dokumentnummer

N5197514354P

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