§ 15 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

§ 15

(1) § 15.Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

  1. 1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
  2. 2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)