Strafbestimmungen
§ 15.
Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1. mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
- a) einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
- b) sich einer gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 verfügten Anordnung widersetzt;
- 2. mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
- a) einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 oder einem Bescheid gemäß § 10 Abs. 6 zuwiderhandelt,
- b) entgegen § 12 Abs. 3 die Entnahme von Proben nicht duldet oder
- c) den Anordnungen gemäß § 12 Abs. 4 Z 2 nicht Folge leistet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134907
alte Dokumentnummer
N8198914671J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)