Abgabenfreiheit
§ 15
Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abgabenfreiheit
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Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
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