§ 15 Schulzeitgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Anwendung auf Privatschulen

§ 15

§ 15. (1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind. (BGBl. Nr. 142/1978, Art. I Z 9)

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 10)

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