4. Teil
Fahrtauglichkeit – Überprüfung Fahrtauglichkeit
§ 15.
(1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn
- a) Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
- b) Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
- c) Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
- d) Rafts den Bestimmungen der Anlage 4
- gen ügen.
(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 im Einzelfall festgelegt.
(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen der Anlage 2 im Einzelfall festgelegt.
(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.
(6) Die Fahrtauglichkeit von Waterbikes wird durch eine CE-Kennzeichnung gemäß Sportboot-Richtlinie nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106096
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