§ 15 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Übertragung der Bewilligungen

§ 15.

(1) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers kann seine unbefristete Bewilligung auf Antrag auf eine Person übertragen werden, die die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort oder mit dem angegebenen (Wohn‑) Sitz weiter betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet sind und nicht der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen und hat die Namen des Antragstellers und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet die für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebüro. Nach Durchführung der Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem neuen Inhaber auszufolgen.

Schlagworte

Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147065

alte Dokumentnummer

N9196513988A

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