§ 15 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Personal

§ 15.

(1) Die quantitative und qualitative Personalausstattung in Hinblick auf das Risikomanagement hat sich insbesondere an den Veranlagungsstrategien sowie an der Risikosituation zu orientieren.

(2) Die Pensionskasse hat einen verantwortlichen Risikomanager und Stellvertreter zu bestellen, deren Aufgaben die Koordinierung des Risikomanagements und die Risikoberichterstattung sind.

(3) Die Personen, die mit dem Risikomanagement betraut sind, müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen im Risikomanagement verfügen.

(4) Durch geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(5) Die Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von Mitarbeitern nicht zu nachhaltigen Störungen im Risikomanagementprozess führt.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081804

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