Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Die Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 1095/1994, tritt unbeschadet des § 1 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Restaurantfachmann ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 ausgeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Restaurantfachmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20002886
Dokumentnummer
NOR40044627
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