Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15.
(1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Aufgabenstellungen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind von den Prüfern der betreffenden beiden Prüfungsgebiete einvernehmlich mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(2a) In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung sind dem Prüfungskandidaten in jedem der beiden Prüfungsgebiete zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, sowie in sinnvoller Fächerkombination zwei sich auf den fächerübergreifenden Bereich der beiden Prüfungsgebiete erstreckende Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)“ kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Mathematik“ eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik“ und „Biologie und Umweltkunde“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion“ hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen.
(5) Bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung haben sich die beiden fächerübergreifenden Aufgaben über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken. Abweichend von Abs. 4 beziehen sich die dort genannten speziellen Erfordernisse ausschließlich auf beide fächerübergreifende Aufgaben.
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125471
alte Dokumentnummer
N7199439497J
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