§ 15 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, BGBl II Nr. 407/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 142/2011, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. Juni 2014 im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162662

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