Lehrgangskonferenz
§ 15
(1) Der Lehrgangskonferenz gehören folgende Personen an:
- 1. der Direktor/die Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin als Vorsitzender/Vorsitzende,
- 2. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und
- 3. die Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Die Lehrgangskonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor/der Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens 50% der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege des Pflegehilfelehrganges anwesend sind. Die Lehrgangskonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors/der Direktorin.
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