§ 15 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen und Zuständigkeiten

§ 15.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
  1. a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,
  2. b) Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  3. c) Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  4. d) Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  5. e) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  6. f) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  7. g) Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,
  8. h) Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  9. i) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  10. j) Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
  11. k) Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  12. l) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
  13. m) Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,
  14. n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
  1. a) den Meldepflichten gemäß Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
  2. b) Werbung betreibt, die nicht dem Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht,
  3. c) nicht dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende Aufzeichnungen führt,
  4. d) einer Verpflichtung gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder einer darauf beruhenden Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
  5. e) einer in der nach § 6 erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. f) einer gemäß § 9 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  7. g) der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4)  Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(5)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40151926

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