Pflichten der Betriebe
§ 15.
(1) Jeder Betrieb hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
(2) Die Betriebe sind weiters verpflichtet,
- 1. einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der Betriebsstätte(n) zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;
- 2. Bücher zu führen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
- a) die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,
- b) die erzeugt werden oder
- c) an Dritte versandt wurden,
- und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren;
- 3. persönlich für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;
- 4. nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;
- 5. den Kontrollorganen Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Z 2 einsehen zu lassen;
- 6. in anderer Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.
(3) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines Betriebs zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.
(4) Die Betriebe haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung jeder weiteren besonderen Anforderung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B.
(5) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist durch regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung der Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sicherzustellen.
Schlagworte
Produktionsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126849
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