§ 15 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 15.

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027636

alte Dokumentnummer

N2196714651T

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