§ 15.
(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 85 h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.
(3) Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag das Recht der Weiterbenützung mit der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208298
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