3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung Qualifikationsprofile – Curriculum
§ 15
(1) Die Ausbildungen gemäß derAnlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß derAnlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
- 1. standardisiertes Aufnahmeverfahren,
- 2. Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
- 3. Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
- 4. Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
- 5. Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
- 6. Leistungsfeststellung,
- 7. Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
- 8. (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
