§ 15 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Aufgaben

§ 15

(1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind:

  1. 1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
  2. 2. der Abschluss von Verträgen
  1. a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
  2. b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
  3. c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;
  1. 3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet;
  2. 4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
  3. 5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
  4. 6. die Einhaltung der Marktregeln.

(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung.

(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.

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