§ 15 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1991

Veröffentlichung von Entscheidungen; Einsicht

§ 15.

(1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1990)

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12013361

alte Dokumentnummer

N1199013125J

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