§ 15 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Kostenbeteiligung

§ 15.

(1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gemäß § 14a Abs. 4 Z 1, sofern dieser spätestens binnen 18 Monaten, nachdem der Familienangehörige erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Deutsch-Integrationskurse zu orientieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128758

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