§ 15 MunLG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.2003

5. Abschnitt

Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen Strafbestimmung

§ 15.

Wer

  1. 1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
  2. 2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
  3. 3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

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