Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung
§ 15.
(1) Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung mitzubefassen.
(2) Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretische Ausbildung ist zu bewerten mit:
- 1. „sehr gut“ (1),
- 2. „gut“ (2),
- 3. „befriedigend“ (3),
- 4. „genügend“ (4) oder
- 5. „nicht genügend“ (5).
(3) Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
- 1. „ausgezeichnet bestanden“,
- 2. „bestanden“ oder
- 3. „nicht bestanden“.
(4) Über die Leistungen der Studierenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136214
alte Dokumentnummer
N8199317218L
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