Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Aufgaben der Kommissionen
§ 15.
Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheits-exekutive sowie die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive begleitend zu überprüfen. Hierbei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40053384
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