Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer
§ 15.
Diese Verordnung berührt nicht das Recht, Anforderungen festzulegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Verordnung genannten Maschinen und Geräte für erforderlich gehalten werden, sofern das Inverkehrbringen der betreffenden Motoren dadurch nicht berührt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20004106
Dokumentnummer
NOR40064853
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