§ 15 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Verwaltungsabgaben

§ 15

(1) § 15.Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 €

an den Betreiber zu entrichten.

(2) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten.

(3) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten.

(4) Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)