§ 15
§ 15. Die Bestimmungen des § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden uneingeschränkt auch auf Bundesstraßen Anwendung, bei welchen die Erhaltung den Gesellschaften (§§ 1 und 3) übertragen wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)