Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
§ 15
(1) Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte zu verwenden, es sei denn, dass mit einem geeigneten Gerät festgestellt wird, dass keine Explosions-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefahr besteht.
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