Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).
VI. Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 15.
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich 2010 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20004247
Dokumentnummer
NOR40068556
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