§ 15 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Außerdienststellung

§ 15.

(1) Dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

  1. 1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
  2. 2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Lehrers und der freien Ausübung eines Mandates erwarten läßt oder
  3. 3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
  1. so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Lehrer ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Zuvor ist, wenn es sich

  1. 1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
  2. 2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates
  1. zu hören.

(5) Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Abs. 2 bis 4 auf den Lehrer, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.

(6) Dem Lehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(7) Der Lehrer, der

  1. 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes , Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
  2. 2. Mitglied des Europäischen Parlaments

(8) Auf einen gemäß Abs. 7 Z 1 außer Dienst gestellten Lehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.

(9) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Lehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

Schlagworte

Wahlwerbung, Meldepflicht, Unvereinbarkeit, Stillegung von Bezügen

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12110058

alte Dokumentnummer

N6199543655J

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