§ 15 KonsulargebuehrenG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahren

§ 15.

(1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.

(3) In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(4) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Visaangelegenheiten fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.

Schlagworte

BGBl. Nr. 311/1985

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40148812

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