Verfahren
§ 15.
(1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.
(3) In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Visaangelegenheiten fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.
Schlagworte
BGBl. Nr. 311/1985
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
10001162
Dokumentnummer
NOR40148812
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