Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 15.
Die Zollbehörden des einen Teiles werden über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen von Zollvorschriften des anderen Teiles dessen zuständigen Zollbehörden sofort Mitteilung machen und über Ersuchen die Akten und Beweisstücke übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041417
alte Dokumentnummer
N3192311005O
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