§ 15 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Zu der Feilbietung beweglicher Sachen siehe auch die §§ 269 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, und § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und 2 Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970. 2. Das Formular Nr. III wird nicht mehr verwendet.

§. 15.

Wenn der Gemeindevorsteher oder sein Abgeordneter eine Feilbietung beweglicher Sachen über Ersuchen des Bezirksrichters vornimmt, so hat er hiebei die in der Versteigerungsordnung vom 15. Juli 1786, Nr. 565, vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten und über den ganzen Vorgang ein genaues Protokoll nach dem Formular Nr. III. zu führen.

Am Ende des Protokolls sind die Kosten unter Anschluß der dies fälligen Quittungen und sonstigen Belege zu verzeichnen und der ganze Act sohin sammt dem reinen Erlöse ohne Einbegleitung an den Bezirksrichter einzusenden.

1. Zu der Feilbietung beweglicher Sachen siehe auch die §§ 269 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, und § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und 2 Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970.

2. Das Formular Nr. III wird nicht mehr verwendet.

Schlagworte

Fahrnis, Versteigerung, JGS Nr. 565/1786, Akt, Übermittlung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019328

alte Dokumentnummer

N2185011092R

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